Lastschrift zurückbuchen: Ist das strafbar?

von Redaktion
Lastschrift zurückbuchen

Viele kennen es: Man schaut aufs Konto und stolpert über eine Abbuchung, die nicht direkt einzuordnen ist. Vielleicht war es ein längst vergessener Vertrag. Vielleicht ein Probeabo, das sich still und heimlich verlängert hat. Oder schlicht ein Fehler.

Gut, dass man eine Lastschrift relativ unkompliziert zurückholen kann – ein paar Klicks im Onlinebanking reichen meist. Doch was auf den ersten Blick einfach und praktisch wirkt, wirft im Nachgang oft Fragen auf. Darf man das wirklich? Und ist man rechtlich auf der sicheren Seite – oder könnte es im schlimmsten Fall sogar strafbar sein?

Rückbuchung der Lastschrift im Graubereich – wo die Grenze zur Strafbarkeit liegt

Solange man von einem Fehler ausgeht, handelt man in gutem Glauben – und bleibt auf der sicheren Seite. Anders sieht es aus, wenn jemand vorsätzlich eine Leistung in Anspruch nimmt und anschließend das Geld zurückholt – ohne berechtigten Grund. Ein Beispiel: Jemand bestellt ein Produkt, erhält es, nutzt es – und veranlasst danach die Rückbuchung, obwohl alles korrekt war. Wer so handelt, könnte sich des Betrugs (§ 263 StGB) schuldig machen. Juristisch zählt dabei vor allem die Absicht: Ging es um eine berechtigte Reklamation oder nur darum, nicht zahlen zu müssen?

Wichtig: Strafrechtlich wird genau hingeschaut. Eine Rückbuchung allein ist noch kein Beweis für Betrug. Erst wenn klar ist, dass bewusst getäuscht wurde, kann daraus eine strafbare Handlung entstehen.

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Zivilrechtliche Folgen: Mahnungen, Sperrung, Inkasso

Auch ohne strafrechtliche Relevanz kann eine unberechtigte Rückbuchung unangenehme Konsequenzen haben. Viele Anbieter reagieren mit Mahnungen, Zusatzgebühren oder der Übergabe an Inkassodienste. Das kostet Nerven – und Geld. Wird die Rückbuchung mehrfach und ohne erkennbaren Grund genutzt, kann der Anbieter auch die Vertragsbedingungen ändern. Häufig droht dann: nur noch Vorkasse oder Zahlung per Rechnung, statt bequemer Lastschrift. Gerade bei Verträgen mit regelmäßigen Leistungen – etwa im Mobilfunk oder bei Energieversorgern – können solche Vorfälle langfristige Auswirkungen haben. Auch negative SCHUFA-Einträge sind im Einzelfall nicht ausgeschlossen.

Was Verbraucher beachten sollten

Wer eine Abbuchung auf seinem Konto entdeckt, die ihm unberechtigt erscheint, sollte nicht unüberlegt handeln. Folgende Schritte sind sinnvoll:

  1. Prüfen, um welche Zahlung es sich handelt. Manchmal erscheinen auf dem Kontoauszug Firmenbezeichnungen, die vom eigentlichen Anbieter abweichen.
  2. Vertragliche Grundlage klären. Gab es ein Abo? Wurde ein Probevertrag unbemerkt verlängert?
  3. Kontakt mit dem Zahlungsempfänger aufnehmen. Oft lassen sich Missverständnisse klären, ohne dass gleich zurückgebucht werden muss.
  4. Erst danach Rückbuchung veranlassen – und den Vorgang dokumentieren.

Im Zweifelsfall ist auch eine rechtliche Beratung sinnvoll, insbesondere wenn größere Beträge im Raum stehen oder der Verdacht auf einen unberechtigten Vertragsabschluss besteht.

Einzelfälle: Grauzonen und Missverständnisse

Nicht immer ist klar, ob eine Rückbuchung gerechtfertigt war. In manchen Fällen erfolgt die Abbuchung korrekt – aber durch einen Anbieter, mit dem der Verbraucher nie direkt kommuniziert hat (etwa ein Konzernpartner). In anderen Fällen wurde ein Abo „versehentlich“ abgeschlossen, weil beim Onlinekauf ein Häkchen übersehen wurde. Auch dann sollte nicht vorschnell von Betrug gesprochen werden – weder vom Verbraucher noch vom Anbieter. Entscheidend ist immer: Wurde bewusst getäuscht? Gab es die Absicht, einen Schaden zu verursachen? Nur wenn diese Elemente erfüllt sind, kann eine Rückbuchung strafrechtlich relevant sein.

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So läuft eine Rückbuchung ab – und diese Fristen gelten

Wenn eine Abbuchung verdächtig oder unberechtigt erscheint, kann der Kontoinhaber die Zahlung in vielen Fällen rückgängig machen. Das geht über die Bank – entweder online, telefonisch oder direkt in der Filiale. Entscheidend ist, wann und unter welchen Voraussetzungen die Rückbuchung erfolgt:

  • Mit gültigem SEPA-Mandat kann man innerhalb von acht Wochen nach Belastung widersprechen – ganz ohne Begründung.
  • ohne erteiltes Mandat – also wenn der Kunde nie zugestimmt hat – verlängert sich die Frist auf bis zu 13 Monate.

Diese Rückgaberechte sind im Gesetz verankert (§ 675x BGB) und bieten einen wichtigen Schutz vor fehlerhaften oder betrügerischen Abbuchungen. Wichtig zu wissen: Die Rückbuchung ist rein technisch – sie betrifft nur den Zahlungsvorgang, nicht den dahinterliegenden Vertrag.

Fazit: Rückbuchen einer Lastschrift ist erlaubt – aber nicht grenzenlos risikofrei

Die Möglichkeit, eine Lastschrift zurückbuchen zu lassen, ist ein legitimes und wichtiges Instrument des Verbraucherschutzes. Sie dient dem Ausgleich von Fehlern, Missverständnissen oder ungewollten Buchungen. Wer jedoch versucht, das Verfahren gezielt zur Umgehung von Zahlungsverpflichtungen zu nutzen, läuft Gefahr, sich rechtlich angreifbar zu machen – und möglicherweise sogar eine Straftat zu begehen. Wer unsicher ist, sollte nicht vorschnell handeln, sondern zunächst den Dialog mit dem Zahlungsempfänger suchen. Denn oft ist nicht die Rückbuchung selbst das Problem – sondern der Umgang damit.

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