Was das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) für Webseitenbetreiber bedeutet

von Redaktion

Es ist ein Meilenstein für die digitale Barrierefreiheit im Internet. Sie ist ein Muss in einer inklusiven Gesellschaft. Mit dem BFSG macht Deutschland einen bedeutenden Schritt zur Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (European Accessibility Act). Für Betreiber von Webseiten bringt das Gesetz klare Anforderungen und Fristen mit sich. Der Stichtag ist in diesem Jahr und daher ist es Zeit, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

Gesetzlicher Rahmen

Das BFSG wurde am 16. Juli 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt am 28. Juni 2025 in Kraft. Mit dem Gesetz wird zur Praxis, was die EU-Richtlinie 2019/882 regelt. Barrierefreiheitsanforderungen an bestimmte Produkte und Dienstleistungen – darunter auch Webseiten. Ziel ist es, Menschen mit Behinderung die gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen und digitalen Leben zu ermöglichen. Für öffentliche Stellen gelten die Barrierefreiheitsvorgaben bereits seit einigen Jahren. Neu am BFSG ist nun, dass auch private Wirtschaftsakteure im digitalen Raum in die Pflicht genommen werden. Unternehmen können bereits mit einem einfachen BSFG-Check überprüfen, wie es mit der Barrierefreiheit auf ihrer Webseite bestellt ist.

Wen betrifft das Gesetz konkret?

Alle Unternehmen, die digitale Dienstleistungen im privaten Bereich anbieten, müssen ihre Internetpräsenz hinsichtlich der Barrierefreiheit überprüfen. Dazu zählen etwa Betreiber von E-Commerce-Plattformen, Banken und Kreditinstitute mit Onlinediensten und Telekommunikationsunternehmen. Auch Unternehmen mit einem webbasierten Kundenservice oder Entwickler digitaler Produkte mit Benutzeroberflächen. Also Fahrkarten- oder Geldautomaten. Von dem Gesetz sind Kleinunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz unter zwei Millionen Euro zunächst ausgenommen. Jeder sollte sich allerdings sehr genau überlegen, ob sich ein Wettbewerbsnachteil ergibt, wenn die Webseite Hürden für Menschen mit Behinderungen enthält.

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Welche Anforderungen gelten für Webseiten?

Die Gesetzgebung orientiert sich an internationalen Standards. Zugrunde gelegt wurden insbesondere die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG), Stufe AA. Dazu gehören unter anderem die Wahrnehmbarkeit. Inhalte müssen so präsentiert werden, dass sie von allen Nutzerinnen und Nutzern erfasst werden können, unter anderem über ausreichende Kontraste für Bilder. Die Navigation und Interaktion müssen beispielsweise durch die Bedienbarkeit über Tastatursteuerung oder Sprachausgabe möglich sein. Bei Texten und Inhalten kommt es auf die Verständlichkeit an.

Angebote in einfacher Sprache, klare Formulierungen und eine übersichtliche Struktur dürfen nicht mehr fehlen. Zu den technischen Aspekten zählt, dass eine Webseite mit assistiven Technologien zuverlässig interpretiert werden kann. Zusätzlich wird verlangt, dass eine Erklärung auf der Webseite verfügbar ist und ein Verfahren für Rückmeldungen (Feedbackmechanismus) eingerichtet wird.

Fristen und Übergangsregelungen

Der 28. Juni 2025 gilt als Stichtag für alle neu veröffentlichten Webseiten. Ab diesem Datum müssen neue Inhalte die Anforderungen des BFSG erfüllen. Für bereits bestehende wird ein Bestandsschutz bis 2030 gewährt, sofern keine grundlegenden Änderungen erfolgen. Wird etwas Neues eingefügt, greift das BFSG. Wichtig: Mobile Anwendungen sind ebenfalls umfasst und unterliegen denselben Anforderungen und Fristen wie Webseiten.

Kontrolle und Sanktionen

Die Einhaltung des BFSG-Gesetzes wird von der Marktüberwachung der Bundesländer kontrolliert. Bei Verstößen drohen Verwarnungen, Bußgelder oder die öffentliche Bekanntmachung der Missachtung. Das sogenannte Naming-and-Shaming wird häufig von Organisationen angewendet, die auf den Schutz der Menschenrechte achten. Unternehmen sollten sich daher frühzeitig auf die Umsetzung vorbereiten, um rechtliche und reputative Risiken zu vermeiden.

So werden Webseiten barrierefrei

Der erste Schritt ist eine Analyse der bestehenden Webseite hinsichtlich ihrer Hürden. Auf Basis der Bestandsaufnahme wird eine Strategie entwickelt, Ziele definiert, Zuständigkeiten festgelegt und ein Zeitplan ausgearbeitet. Zu Beginn der Umsetzung ist rechtlicher Rat empfehlenswert. Die Überarbeitung von Code, Design und Inhalten ist technischer Natur. In der Testphase ist die Zusammenarbeit mit Menschen mit Behinderung sinnvoll. Alle im Team müssen ein hohes Maß an Sensibilität für die Aufgabe haben. Schulungen können die Beschäftigten unterstützen, eine andere Perspektive zu entwickeln.

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