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GWG bei Geschäftsaufgabe: Worauf muss geachtet werden?

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sind bestimmte Vermögensgegenstände mit einem vergleichsweise niedrigen Anschaffungswert, die für den betrieblichen Gebrauch bestimmt sind. Dennoch sind sie bei der Geschäftsaufgabe zu beachten. Was sind GWG genau und wie ist mit ihnen umzugehen?

Was sind geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)?

Es gibt keine Listen, in der alle unter GWG zu verstehenden Güter zu finden sind. Vielmehr gibt es eine Definition, die auf die verschiedensten Gegenstände zutreffen können: Ein GWG ist ein bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von höchstens 800 EUR netto, welches abnutzbar und selbständig nutzbar ist.

Das trifft auf eine ganze Reihe von Gegenständen zu: Angefangen bei Büromaterialien wie Stifte und Ordner über Büroeinrichtungen wie Schreibtische und Laptops bis hin zu Werkzeuge und Maschinen sind alle möglichen, verschiedenen Objekte darunter zu verstehen, so sie die Preisgrenze nicht erreichen. Andere Gegenstände fallen hingegen eindeutig nicht darunter, selbst wenn diese vergleichsweise sehr günstig sind. Darunter fallen z.B. Computermäuse, da diese nicht selbständig ohne einen Computer nutzbar sind. Immobilien fallen ebenfalls niemals darunter, auch nicht kleine Gerätehäuschen oder ähnliches.

geringwertige Wirtschaftsgüter
everything possible/shutterstock.com

Was ist eine Geschäftsaufgabe?

Unter einer Geschäftsaufgabe wird die Einstellung der betrieblichen Tätigkeit verstanden, die auf Dauer ausgelegt ist. Sie beginnt grundsätzlich mit dem Tätigwerden des Unternehmers, nicht allein durch seinen Entschluss dazu. Der Betrieb nimmt deshalb in naher zeitlicher Folge darauf nicht mehr am Geschäftsleben teil. Vorübergehend kann der Wirtschaftsbetrieb aber aufrechterhalten werden, um beispielsweise geschlossene Verträge einzuhalten.

Die wesentlichen Betriebsbestandteile, also mobile und immobile Gegenstände wie auch Rechte, werden dabei in einem einheitlichen Vorgang entweder an einen oder mehrere Dritte veräußert und / oder in das Privatvermögen des Unternehmers überführt.

Warum sind GWG bei der Geschäftsaufgabe zu beachten?

Geringwertige Wirtschaftsgüter können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung vollständig abgeschrieben werden. Das sorgt dafür, dass sie bereits im ersten Jahr steuerlich komplett abgeschrieben und geltend gemacht werden können. Alternativ können sie aktiviert werden, wodurch sie wie nicht geringwertige Wirtschaftsgüter abgeschrieben werden. Die vollständige Abschreibung kann in den folgenden Jahren der Nutzung nicht nachgeholt werden.

Eine andere Möglichkeit ist die Poolabschreibung. Diese kann gebildet werden, sofern es sich um GWG handelt, die einen Anschaffungs- oder Herstellungspreis von 250 EUR übersteigen. Die Höchstgrenze darf hier ausnahmsweise 1.000 EUR betragen. Diese betreffen dann aber alle im selben Jahr angeschafften GWG, sodass eine Sofortabschreibung auch bei anderen Erwerbungen nicht mehr möglich ist. Die Abschreibung beträgt jährlich 1/5. Im Folgejahr kann dann aber wieder eine Sofortabschreibung für neu erworbene GWG genutzt werden.

geschäftsaufgabe
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Bei der Geschäftsaufgabe müssen die verbleibenden Buchwerte dieser GWG berücksichtigt werden, um die finanzielle Situation des Unternehmens korrekt darzustellen. Da solche kleinen Positionen teilweise keiner Inventarisierung unterlagen, sind die verbliebenden Gegenstände zunächst aufzunehmen und ihr realer Wert zu ermitteln.

Unternehmen müssen GWG verkaufen, verschenken oder entsorgen, wenn sie den Betrieb einstellen. Zum Verkauf gehört dabei grundsätzlich auch die Privatentnahme durch den Geschäftsinhaber. Die Erlöse oder Kosten aus solchen Transaktionen müssen ordnungsgemäß verbucht werden und haben steuerliche Auswirkungen, beispielsweise was die Einkommensteuer und die Umsatzsteuer anbetrifft.

Steuerliche Auswirkungen bei GWG

Grundsätzlich sind Gewinne, die aus der Betriebsaufgabe resultieren, steuerpflichtig. Die Gewinnermittlung erfolgt dabei durch den Betriebsvermögensvergleich. Dabei werden die jeweiligen Veräußerungspreise den entsprechenden buchhalterischen Entnahmewerten gegenübergestellt. Ist das Ergebnis positiv, ist entsprechend ein Gewinn die Folge. GWG können dabei grundsätzlich bereits im ersten Jahr voll abgeschrieben wurden sein, sodass sie einen Buchwert von 0 EUR haben. Entsprechend können sie einen hohen Gewinn erzielen, was sich steuerlich belastend auswirkt.

Einmal im Leben kann der Gewerbetreibende aber einen Freibetrag in Anspruch nehmen, sofern er das 55. Lebensjahr erreicht hat oder nicht nur vorübergehend berufsunfähig ist. Die Höhe richtet sich nach verschiedenen Kriterien und ist individuell zu bestimmen. Ein ermäßigter Steuersatz kommt ebenfalls in Betracht.

steuerrechtliche aspekte
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Welche Aspekte müssen noch beachtet werden?

Neben weiteren Kriterien wie die Klärung von Verträgen von Kunden und Lieferanten oder die soziale Verantwortung gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sind weitere Thematiken bei geringwertigen Wirtschaftsgütern bei der Geschäftsaufgabe zu beahcten. Dazu gehören die Sicherung von diesen und anderen Vermögenswerten, die Absicherung gegen Haftungsrisiken und die Berücksichtigung von rechtlichen Risiken.

Wichtig für die Abwicklung ist zudem eine klare Planung und Vorbereitung, um unerwartete Probleme zu verhindern. So sind Bestellungen für GWG rechtzeitig zu beenden, sodass keine neuen Produkte mehr geliefert werden und dann mit einem zu erwartenden Verlust verkauft werden müssen.

Sind Geschäftsübernahmen anders zu behandeln?

Wird der Betrieb nicht aufgegeben, sondern verkauft, handelt es sich um weitgehend die selben Regeln. Oftmals wird ein Unternehmen aber mit allen Wirtschaftsgütern verkauft, was geringwertige Wirtschaftsgüter mit einschließt. Dieser Verkaufswert ist dann ebenfalls steuerlich zu beachten.

Verstirbt der Firmeninhaber hingegen, gehen bei Einzelunternehmen die Rechte und Pflichten direkt auf die Erben über. Das betrifft auch die GWG. Bei mehreren Erben gelten diese als Mitunternehmer. Hier muss dann der Erblasser zwar keine Veräußerungsgewinne mehr versteuern, allerdings sind die Erben erbschaftsteuerpflichtig. Dabei sind allerdings nur 15 Prozent des Werts steuerpflichtig. Wenn Unternehmen die Regelverschonung nutzen, fallen auf die restlichen 85 Prozent vom begünstigten Betriebsvermögen keine Erbschaftsteuer oder, wenn das Unternehmen schon vor dem Tod übergeht, Schenkungsteuer fällig.