Kredit gekündigt: Inkasso per Ratenzahlung möglich?

von Redaktion
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Eine Kreditkündigung kann unterschiedliche Gründe haben – so etwa einen Zahlungsverzug, eine Vertragsverletzung oder auch eine Bonitätsverschlechterung. Im Falle des Zahlungsverzugs kann die zuständige Bank Ihren Kredit kündigen. Die Voraussetzungen dafür sind im Paragraphen 498 des Bürgerlichen Gesetzbuches festgehalten. Diese sind folgendermaßen formuliert:

  • Die Kreditnehmerin/der Kreditnehmer ist mit insgesamt zwei Raten und zehn Prozent der vereinbarten Kreditsumme in Verzug. Bei einer Darlehenslaufzeit von über drei Jahren genügen der Bank allerdings bereits fünf Prozent Verzug für eine Kündigung.
  • Sollten Sie eine Immobilie als Kreditsicherheit hinterlegt haben, kann ein Kündigungsgrund durch den Wertverlust des betreffenden Objektes entstehen. Ursachen können etwa eine Lageabwertung, eine veraltete Bausubstanz – häufig verbunden mit mangelhafter Energieeffizienz – oder auch eine unzureichende Sanierung sein.
  • Eine bereits bestehende oder anstehende objektive Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Bankkundin/des Bankkunden. Zu einem solchen Urteil ist ein Vergleich der gegenwärtigen Vermögenssituation mit jener unmittelbar vor dem Vertragsabschluss notwendig.
  • Die Verschlechterung muss mit der Gefährdung der Rückzahlung verknüpft sein.

Eine solche Kreditkündigung führt in der Regel zu einem Negativeintrag bei der SCHUFA. Diese negative Bonität hat Auswirkungen auf folgende Kreditanfragen, andere Laufzeitverträge (z.B. Mietverträge) sowie beim Bezahlen auf Rechnung.

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Gesetzliche Voraussetzungen

Allerdings verpflichtet das Gesetz die jeweilige Bank dazu, eine Abfolge von Maßnahmen durchzuführen, ehe sie eine Kreditkündigung durchführen kann:

  • Das Kreditunternehmen muss der Kreditnehmerin/dem Kreditnehmer ein Gesprächsangebot unterbreiten mit dem Ziel, eine für beide Seiten akzeptable Lösung zu finden. Teil einer solchen Lösung können eine Ratenanpassung, der Wechsel zu einem anderen Kreditprodukt oder eine Verlängerung der Laufzeit sein. Eine Beratung beider Seiten durch Fachanwältinnen/Fachanwälte oder externe Finanzberaterinnen/Finanzberater kann dabei eine Einigung erleichtern.
  • Die Bank muss der Kreditnehmerin/dem Kreditnehmer eine schriftliche Mahnung schicken. Diese muss eine 14-tägige Frist zur Tilgung beinhalten.

Inkassoverfahren: Ratenzahlung möglich, wenn der Kredit gekündigt wurde?

In dieser herausfordernden Zeit sollten Betroffene versuchen, die Situation in Ruhe zu reflektieren, um eine für sie selbst optimale Lösung zu finden. Zunächst gilt es stets zu prüfen, ob die Forderung berechtigt ist, denn das Inkassounternehmen kann eine voreilige Unterschrift durchaus als Anerkennung derselben interpretieren. Hilfreich für diesen Test sind seriöse Online-Tools. In dem durch Unterlagen als zulässig bestätigten vorgerichtlichen Verfahren müssen die Schuldnerin/der Schuldner versuchen, den für ihren individuellen Fall besten Weg der Tilgung zu finden.

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Obwohl die Zahlung nach der Kündigung unverzüglich fällig wird, bieten Inkassounternehmen dennoch meist eine Ratenzahlungsoption an. Diese kann durch die Aufteilung der zurückzuzahlenden Summe durchaus eine Entlastung darstellen. Sind Sie selbst betroffen und möchten gern in Raten zahlen, sollten Sie jedoch einige Punkte beachten:

  • Eine Ratenzahlung sollten Sie mit dem beteiligten Inkassounternehmen ausschließlich schriftlich vereinbaren. Ein Telefongespräch eignet sich schlecht als Beleg in einem möglicherweise anhängigen Gerichtsverfahren.
  • Neben den Zinsen können die Inkassounternehmen noch die Einigungskosten berechnen, was so auch in der Regel geschieht. Allerdings müssen diese im Vertragswerk aufgeführt sein. Zudem ist das Inkassounternehmen dazu verpflichtet, Sie vor dem Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung schriftlich zu informieren. Andernfalls besitzen Sie das Recht, eine etwaige Verletzung dieser Pflicht der Aufsichtsbehörde zu melden.
  • Die Ausformulierung des Vertragstextes sollten Sie genau überwachen. Ansonsten drohen schwerwiegende Nachteile, etwa, wenn sich das Inkassounternehmen eine einseitige Anpassung der Ratenhöhe vorbehält. Einen solchen Satz sollten Sie in jedem Fall entfernen lassen, denn die Kosten sind dann nicht mehr absehbar. Auch mit der Preisgabe persönlicher Daten wie Einkommenshöhe, Arbeitgeber etc. sollten Sie sehr sparsam sein, denn dieses Wissen könnte das Inkassounternehmen zu Ihrem Nachteil verwenden. Unbedingt müssen Sie auf der Verjährungsfrist von 30 Jahren bestehen. Auch auf die Möglichkeit der Vollstreckungsklage sollten Sie nicht verzichten. Treten Sie nach Möglichkeit nicht den pfändbaren Teil Ihrer Einkünfte ab – wozu auch Rente oder Krankengeld zählen – denn so kann das Unternehmen Ihr Einkommen ohne zugehörigen Gerichtsbeschluss pfänden.
  • Für die Ratenzahlungsvereinbarung besteht auch ein Widerrufsrecht. Dafür muss die Hauptforderung den Betrag von 200 € übertreffen, die Vertragslaufzeit länger als drei Monate oder die Ratenzahlung ohne wirksame Widerrufserklärung vonstattengegangen sein. Ist Ihr Widerruf wirksam, so müssen Ihre Kosten rückwirkend entfallen. Von diesem Recht sollten Sie vor allem dann Gebrauch machen, wenn Sie durch Ihre Unterschrift einem vorformulierten Vertrag mit den oben genannten nachteiligen Punkten zugestimmt haben.

Zusammenfassung

Sollten es berechtigte Forderungen Ihnen gegenüber geben, versuchen Sie möglichst diese auf einmal abzuzahlen. Denn die mit einer Ratenzahlungsvereinbarung verknüpften Kosten inklusive Zinsen erhöhen die Gesamtschuldenlast. Hinzu kommen finanzielle Bürden durch Restschuldversicherungen, Ratenschutzversicherungen oder Kreditlebensversicherungen. Sollten Sie sich dennoch für eine Ratenzahlung entscheiden, verzichten Sie in jedem Fall auf die Herausgabe persönlicher Informationen wie etwa Versicherungen, Kontonummern oder Ihrer familiären Verhältnisse. Auf deren Kenntnis hat Ihre Vertragspartnerin keinen gesetzlichen Anspruch. Sie könnten im Sinne einer Pfändung verwendet werden.

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