Familienstand zusammenlebend: Was bedeutet das für die Bank?

von Redaktion
gemeinsames bankkonto

Den Familienstand “zusammenlebend” geben bei Bankgeschäften Personen an, die als Paar zusammen in einer Wohnung leben, aber nicht verheiratet sind. Dieser Status ist für ein gemeinsames Konto, einen gemeinsamen Kredit und weitere finanzielle Angelegenheiten bedeutsam. Die gemeinsame Wohnung ist nicht unbedingt zwingend, aber dann wichtig, wenn die Partner auch gemeinsam ihre Miete schulden.

Gemeinsames Bankkonto von zusammenlebenden Paaren

Zusammenlebende Partner können ein gemeinsames Konto für ihre Ausgaben und (einen Teil) ihrer Einnahmen einrichten. Diese Option wählen übrigens auch Geschäftspartner, Erbengemeinschaften und Mitbewohner einer WG. Auf das Partnerkonto können mithin zwei oder noch mehr Personen zugreifen. Es hat Vorteile:

  • Es ist ein optimaler Überblick über gemeinsame Kosten gegeben. Dazu gehören die Miete, die Haushaltsführung und gemeinsame Anschaffungen.
  • Die Kontoinhaber haben einheitlichen Zugriff auf das Konto.
  • Jeder Beteiligte lässt einen Teil seines Einkommens dem Konto zufließen. Diese Anteile müssen nicht gleichmäßig zwischen den Partnern verteilt sein. Im Extremfall wird das Konto sogar nur von einem Partner finanziert, weil der andere kein Einkommen hat. Dennoch kann Letzterer auf das Konto zugreifen.

Der Punkt des gemeinsamen Zugriffs ist gleichzeitig die Achillesferse dieses Kontos. Wenn sich die Partner entzweien, könnte einer von beiden rasch das Konto abräumen. Dagegen können die Partner allerdings eine Vorkehrung über die Gestaltung des Gemeinschaftskontos treffen.

paar berät über finanzen

Gorodenkoff/shutterstock.com

Arten von Gemeinschaftskonten

Die Bank wird einem zusammenlebenden Paar zwei Möglichkeiten für ihr Gemeinschaftskonto anbieten:

  • „Oder-Konto“: Die Kontoinhaber verfügen vollkommen unabhängig und ohne gegenseitige Rücksprache über das Konto. Dieses Konto wäre durch die genannte Achillesferse gefährdet. Der eine oder der andere Partner kann stets vollständig über das Konto verfügen.
  • „Und-Konto“: Ein Partner kann nur mit Zustimmung des anderen Partners auf das Konto zugreifen. Diese Zustimmung erteilen beide Partner zum Beispiel bei der erstmaligen Einrichtung von Daueraufträgen oder Lastschriften für die Miete, Energie, Kreditraten und weitere Belastungen. Bei Verfügungen darüber hinaus muss stets gesondert die Zustimmung von Partner 1 und Partner 2 (oder noch mehr Partnern) vorliegen. Das ist unbequem, aber sicher.

Ein naheliegender Schluss ist, dass die Partner zunächst ein Und-Konto einrichten und es später – bei gewachsenem Vertrauen und als Zeichen ihre innigen Verbundenheit – in ein Oder-Konto umwandeln. Junge Leute glauben stark in diese romantische Idee, während ihre Eltern sie davor warnen: Die Gefahr, dass sich ein Partner mit dem gemeinsamen Guthaben aus dem Staub macht, wächst eher mit den Jahren, anstatt abzunehmen. Sollte auf dem Konto ein gewisses Guthaben angewachsen sein und sich gleichzeitig das Feuer der ersten Liebe abgekühlt haben, kann die diesbezügliche Versuchung stark ansteigen.

banktermin von zusammenlebendem paar

Rido/shutterstock.com

Zusammenlebend: Was empfiehlt die Bank bei diesem Familienstand?

Die Bank empfiehlt ein Drei-Konten-Modell, bei dem vom gemeinsamen Und-Konto nur stetige und unabwendbare Ausgaben wie die Miete abgebucht werden. Jeder der Partner unterhält darüber hinaus ein eigenes Konto.

Haftung für das Partnerkonto

Beide Partner haften in vollem Umfang für das Partnerkonto. Das betrifft sowohl aufgelaufene Schulden etwa bei einer eingeräumten Girodisposition als auch beispielsweise den Zugriff des Finanzamts auf das Konto bei Steuerschulden eines Partners. Das Finanzamt ist selbstvollstreckend, es benötigt keinen gerichtlichen Titel für diesen Zugriff. Die gesamtschuldnerische Haftung existiert unabhängig von der Einrichtung des Kontos als Und- oder Oder-Konto.

Sollte sich einer der beiden Partner verschulden, könnte der andere davon kalt erwischt werden, wenn nämlich mangels Deckung plötzlich die Miete nicht mehr von diesem Konto abfließen kann. Für die gesamtschuldnerische Haftung genügt in diesem Fall auch, dass die beiden oder noch mehr Partner ein gemeinsames Konto eingerichtet haben. Sie müssen nicht verheiratet sein und haften doch in vollem Umfang für alles, was auf diesem Konto passiert. Das Gemeinschaftskonto kann mithin auch gepfändet werden, wovon beide Partner gleichermaßen betroffen sind.

Kreditvergabe an zusammenlebende Partner

Die Kreditvergabe ist für zusammenlebende Partner dann ein Risiko, wenn sie gemeinsam als Kreditnehmer 1 und 2 einen Kredit aufnehmen oder einer der beiden Partner für den Kredit des anderen bürgt. Sollte nur einer der Partner den Kredit aufnehmen, haftet der andere dafür nicht, wenn sie nur „zusammenlebend“, aber keine eingetragene Lebenspartnerschaft sind, die auch steuerlich gemeinsam veranlagt wird.

Solche eingetragenen Lebenspartnerschaften hingegen haften genauso wie Ehepaare gesamtschuldnerisch, und zwar über den Fortbestand der Lebensgemeinschaft oder Ehe hinaus – es sei denn, sie hätten sich vertraglich dagegen abgesichert. Die Möglichkeiten hierfür sind allerdings begrenzt. So gelten Schulden, die für die gemeinsame Lebensführung aufgenommen wurden, bei Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnerschaften stets als gemeinsame Schulden, Ehevertrag hin oder her.

Das könnte dir ebenfalls gefallen

commerce-mag.de | All Right Reserved.