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von Redaktion
Rücktritt als Betriebsratsvorsitzender

Zahlreiche Firmen haben in den letzten Jahrzehnten einen Betriebsrat installiert. Seine Aufgabe besteht vornehmlich in der Wahrung der Arbeitnehmerinteressen. Die genauen Rechte und Pflichten des Gremiums ergeben sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz. Hier ist auch geregelt, dass der Rat einen Vorsitzenden benötigt. Doch wie geht es eigentlich weiter, wenn er seinen Posten einmal verlassen möchte? In diesem Artikel finden Sie alle Antworten und wir würden uns freuen, wenn Sie den Link empfehlen könnten!

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In vielen Betrieben – von der kleinen oder mittelständischen Firma bis hin zum weltweit agierenden Konzern – haben sich Vertretungen etabliert, die die Rechte der Arbeitnehmer wahrnehmen. Der Betriebsrat verhandelt mit dem Arbeitgeber über Löhne, die Zahl der Urlaubstage oder etwaige Maßnahmen zur Weiterbildung der Angestellten.

Ein solches Gremium bestimmt einen Vorsitzenden, der im Sinne aller gefällten Entscheidungen nach außen handelt. Für diesen meist neben der regulären Arbeit zu erledigenden Job bekommt er ein zusätzliches Gehalt sowie weitere Privilegien. Allerdings ist die Tätigkeit mit einem hohen persönlichen Einsatz an Kraft und Zeit verbunden – Amtsinhaber räumen ihren Posten daher nicht selten vorzeitig. Für diesen Schritt wird eine Rücktrittserklärung benötigt.

So wird der Rücktritt erklärt

Möchte der Betriebsratsvorsitzende sein Amt aufgeben, so ist dafür eine formlose, unwiderrufliche und eindeutige Aussage erforderlich. Sie muss allen Mitgliedern des Betriebsrates zeitnah zugehen – demgegenüber besteht keine Verpflichtung, die Aussage auch tatsächlich bei einem Treffen des Betriebsrates zu formulieren. Es würde also genügen, alle Betriebsräte per Mail oder Telefon über den anstehenden Schritt zu unterrichten.

betriebtsratvorsitzender telefoniert

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Ebenfalls ist zu beachten, dass eine Nennung von Gründen nicht gefordert wird. Gleichfalls ist es nicht notwendig, den Arbeitgeber über die Veränderungen im Betriebsrat zu informieren. Im Übrigen kann der Vorsitzende sein Amt sofort oder zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgeben. Er darf seine Entscheidung daher lange Zeit vor deren Umsetzung bereits ankündigen.

Der Rücktritt ist auf zweifache Weise möglich

Der bereits erwähnte Aspekt der Eindeutigkeit wird besonders wichtig, da der Vorsitzende konkret erklären muss, von welchem Amt genau er eigentlich zurücktritt. Auf der einen Seite ist es möglich, dass er lediglich den Betriebsratsvorsitz aufgibt, er dem Rat selbst aber noch als ordentliches Mitglied erhalten bleibt – und er in dieser Funktion an weiteren Treffen und Abstimmungen teilnehmen kann. Auf der anderen Seite steht ihm aber auch die Option offen, neben dem niedergelegten Vorsitz das Gremium ganz zu verlassen. Eine Rücktrittserklärung, die pauschal ausgesprochen wird und die nicht erkennen lässt, für welchen dieser beiden Wege sich der ehemalige Vorsitzende entscheidet, gilt als juristisch unwirksam.

Nicht alle Privilegien werden aufgegeben

Verkündet der Betriebsratsvorsitzende seinen Rücktritt, so gibt er alle mit dem Amt verbundenen Rechte und Pflichten auf. So etwa seine Vergütung, die zusätzlichen Urlaubstage oder den Anspruch auf Freistellung von der Arbeit, sobald eine Betriebsratssitzung ansteht. Nicht genommen wird ihm hingegen der Kündigungsschutz: Alle Mitglieder dürfen während ihrer Zeit im Betriebsrat nicht ordentlich entlassen werden.

Gibt der Vorsitzende seinen Posten auf, so ist es unerheblich, ob er dem Rat erhalten bleibt oder ganz aus diesem ausscheidet – ihm darf für ein Jahr nach Ablauf der Rücktrittserklärung nicht aus betrieblichen Gründen gekündigt werden. Im Gegensatz zu den regulären Angestellten der Firma genießt er somit weiterhin einen besonderen Schutz.

Abwahl und Absetzung als Sonderfall

Allerdings ist es nicht immer der Vorsitzende selbst, der seinen Rücktritt verkündet. Zuweilen kommt ihm der Betriebsrat zuvor. Etwa dann, wenn er beim Vorsitzenden eine Verletzung seiner Pflichten wahrnimmt. In dieser Situation kann mit der einfachen Mehrheit innerhalb des Rates eine Abwahl erfolgen. Noch schwerwiegender ist der Vorwurf, zulasten des Betriebsrates gehandelt zu haben. Eine Anschuldigung, die den Vorsitzenden vor allem dann trifft, wenn er ohne die Legitimation der übrigen Mitglieder handelt. In diesem Falle ist sogar die spontane Absetzung möglich – sie würde nicht nur das Ausscheiden aus dem Vorsitz bedeuten, sondern wäre zugleich mit dem Ende der Tätigkeit als Mitglied des Betriebsrates verbunden.

betriebsrat wählen

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Die Neuwahl als Konsequenz

Jeder Betriebsratsvorsitzende erhält einen Stellvertreter, der während seiner Abwesenheit dessen Tätigkeit ausführt. Tritt der Amtsinhaber von seinem Posten zurück, so rückt aber nicht automatisch der Stellvertretende nach. Seine Aufgabe besteht nun vielmehr darin, die Wahl des neuen Vorsitzenden zu terminieren – und das am besten ohne Zeitverzug.

Im Gegensatz zum Rücktritt, der formlos und sogar außerhalb der Ratsversammlung verkündet werden darf, gibt es derlei Ausnahmen bei der jetzt anstehenden Abstimmung nicht: Die Neuwahl ist im Kreise des Betriebsrates vorzunehmen. Sie ist zeitlich entsprechend so anzusetzen, dass idealerweise alle Mitglieder ihre Stimme abgeben können. Erfahrungsgemäß ist das ein Kriterium, das gerne einmal die Möglichkeit zur Anfechtung des Wahlergebnisses bietet.

Link empfehlen: Rücktritt des Stellvertreters

Verkündet neben dem Vorsitzenden des Betriebsrats auch sein Stellvertreter den Rückzug aus dem Amt, so ergibt sich im Vergleich zum eben Gesagten die Frage, wer nun eigentlich die Betriebsratssitzung zur Wahl des neuen Vorsitzenden einberufen soll. Hier gilt, dass sich alle Mitglieder untereinander auf einen Termin einigen können. Zwar ist dafür eine schnellstmögliche Ansetzung sinnvoll – eine genaue Definition fehlt indes. Dennoch sollte versucht werden, zwischen dem Rücktritt des ehemaligen und der Wahl des neuen Vorsitzenden nicht allzu viel Zeit verstreichen zu lassen. Immerhin ist der Rat während dieser Periode nicht in der Lage, nach außen zu agieren – und so die Rechte der Firmenbelegschaft wahrzunehmen.

Keine Veränderungen zur ersten Wahl

Beachtenswert ist auch das Prozedere, das für die Wahl des neuen Vorsitzenden einzuhalten ist: Bei ihm darf es keine Abweichungen zu jenen Bedingungen geben, die bei der vorherigen Abstimmung festgesetzt waren. Insbesondere dürfen an die Person des Vorsitzenden keine Kriterien gestellt werden, die erst bei der jetzigen Stimmenabgabe entscheidend sind. Gab es also Merkmale, die die einzelnen Kandidaten für die Teilnahme an der Wahl einzuhalten hatten, so wäre hier eine kurzfristige Änderung nicht erlaubt. Gleiches gilt für alle Vergütungen und die Zahl der Urlaubstage, die für das Amt bestimmt waren. Frei ist der Betriebsrat dagegen in der Entscheidung, für welchen Zeitraum er den neuen Vorsitzenden wählt.

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