Im deutschen Steuersystem gibt es sechs unterschiedliche Steuerklassen. Je nach den persönlichen Umständen ist die Einstufung in eine Steuerklasse mit unterschiedlichen Steuerabzügen verbunden.
Alle Menschen mit einer lohnsteuerpflichtigen Beschäftigung werden in eine Steuerklasse eingestuft. Die Kriterien richten sich in erster Linie nach dem Familienstand. Auswahlmöglichkeiten gibt es für Ehepaare und Alleinerziehende. Die Steuerklasse darf jetzt mehrmals im Jahr gewechselt werden, die Änderungen gelten immer ab dem nächsten Monat. Das Steuergesetz ist komplex und im Zweifelsfall lohnt es sich, immer eine Steuerberatung in Anspruch zu nehmen und Menschen kennenzulernen, die Spaß an der Steuer haben.
Die sechs Steuerklassen im Überblick
Steuerklasse I
Dies ist der Grundtarif für Singles ohne unterhaltspflichtige Kinder. Die Steuerklasse beinhaltet nur den Grundfreibetrag und keine weiteren Freibeträge.
Steuerklasse II
In diese Klasse werden Alleinerziehende eingestuft, die Anspruch auf den Entlastungsbetrag haben. Neben dem Grundfreibetrag wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende anerkannt.
Steuerklasse III
Dies ist einer der Steuerklassen für Verheiratete oder eingetragene Lebenspartner. Diese Klasse wird gewählt, wenn ein Partner ein geringeres oder kein Einkommen hat. Eine typische Kombination ist Steuerklasse III und V. Paare erhalten den doppelten Grundfreibetrag und eine günstigere Besteuerung mit höheren Freibeträgen. Vorsicht ist geboten, da die Versteuerungen über die Klasse V hoch sind.
Steuerklasse IV
Die Steuerklasse ist ebenfalls für Ehepaare und eingetragene Lebensgemeinschaften. Der Unterschied zur Steuerklasse 3 liegt darin, dass die Einkommen ungefähr gleich hoch sind. Beide Partner haben den Grundtarif, einen steuerlichen Unterschied zur Einzelveranlagung wie in Steuerklasse I gibt es nicht.
Steuerklasse IV mit Faktor
Die Steuerklasse ähnelt der Steuerklasse IV, allerdings werden die tatsächlichen Einkommensverhältnisse besser erfasst. Es erfolgt eine Steuerberechnung nach dem Splitting und eine nach einer Einzelveranlagung beider Partner. Aus der Differenz wird ein Faktor gebildet. Dieser Faktor teilt die Steuerlast gerechter unter den Partnern auf und hohe Nachzahlungen sollen auf diesem Weg vermieden werden.
Steuerklasse V
In diese Steuerklasse wird der Partner in einer Ehe oder eingetragenen Lebensgemeinschaft eingestuft, der das deutlich geringere Einkommen hat. Sie wird in Verbindung mit Steuerklasse III vergeben. Die Freibeträge liegen beim Partner mit der Steuerklasse III. Es wird gemeinsam veranlagt, die Abzüge sind hoch.
Steuerklasse VI
Dies ist die Steuerklasse mit den höchsten Abzügen und wird an Personen vergeben, die mehr als ein Arbeitsverhältnis haben. Es werden keine Freibeträge berücksichtigt. Für eine selbstständige Tätigkeit gilt die Steuerklasse VI nicht. Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit werden separat über die Einkommensteuerklärung erfasst.
Steuerklasse bei Minijobs
Bei einer geringfügigen Beschäftigung ist die Steuerklasse abhängig von den persönlichen Voraussetzungen. Die Tätigkeit wird pauschal besteuert und es findet keine Einstufung in eine Steuerklasse statt. Bei zwei oder mehreren Jobs wird die steuerfreie Grenze überschritten und es gelten die oben genannten Einstufungskriterien in eine Steuerklasse. Als Zweitjob erfolgt die Einstufung nach der Haupttätigkeit.