Löschungsbewilligung im Grundbuch: Informationen zur Verjährung

von Redaktion
Löschungsbewilligung

Im Grundbuch werden Rechte und Belastungen von Immobilien eingetragen. Manchmal müssen diese Einträge gelöscht werden. Dazu braucht man eine Löschungsbewilligung. Bei Immobilien sind Löschungsbewilligungen besonders wichtig, um die Rechte von Eigentümern und Gläubigern zu schützen. Doch wie steht es mit ihrer Verjährung?

Grundlagen der Löschungsbewilligung und der Verjährung

Die Löschungsbewilligung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Auch die Grundbuchordnung enthält wichtige Vorschriften dazu. § 1183 BGB regelt die Zustimmung des Gläubigers zur Löschung einer Grundschuld. An einer Löschungsbewilligung sind zwei Parteien beteiligt: der Gläubiger und der Schuldner. Der Gläubiger ist der Berechtigte des eingetragenen Rechts, während der Schuldner der Eigentümer des belasteten Grundstücks ist. Eine Löschungsbewilligung wird ausgestellt, wenn ein Recht erlischt. Ein typisches Beispiel hierfür ist die Hypothek. Wurde die zugrundeliegende Forderung beglichen, erteilt der Gläubiger die Bewilligung und stimmt damit der Löschung im Grundbuch zu.

Die Verjährung hingegen ist ein wichtiges Konzept im Zivilrecht. Sie bedeutet, dass Ansprüche nach einer bestimmten Zeit erlöschen. Verjährungsfristen dienen der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden. Sie sollen eine klare Zeitgrenze für die Geltendmachung von Ansprüchen setzen. Das BGB regelt die allgemeinen Verjährungsfristen. § 195 BGB bestimmt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. § 199 BGB legt den Beginn der Verjährung fest. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erlangt hat – oder hätte erlangen müssen.

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Spezifische Verjährung von Löschungsbewilligungen

Und wie sieht es mit der Verjährung von Löschungsbewilligungen aus? Für sie greifen besondere Fristen. Die Fristen unterscheiden sich je nach Art des eingetragenen Rechts. Bei Hypotheken beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre, wenn der Gläubiger das Grundstück nicht im Besitz hat. Für Grundschulden gilt eine Frist von dreißig Jahren. Die Verjährung beginnt, sobald der Gläubiger die Löschungsbewilligung verlangen kann. Dieser Zeitpunkt hängt vom Erlöschen des jeweiligen Rechts ab. Außerdem ist es möglich, die Verjährung von Löschungsbewilligungen zu stoppen oder zu unterbrechen.

Solch eine sogenannte Hemmung tritt ein, wenn die Bewilligung angemahnt oder eingeklagt wird. Auch Verhandlungen zwischen Gläubigern und Schuldnern hemmen die Verjährung. Die Hemmung endet, sobald der Gläubiger die Rechtsverfolgung verzögert. Ein Neubeginn der Verjährung ist möglich. Er tritt ein, wenn der Schuldner die Löschungsbewilligung erteilt. Auch eine Anerkenntnis des Anspruchs durch den Schuldner führt zum Neubeginn. Die neue Verjährungsfrist beträgt dann erneut zehn bzw. dreißig Jahre. Es ist wichtig, die spezifischen Verjährungsfristen für Löschungsbewilligungen zu beachten. Gläubiger sollten rechtzeitig tätig werden, um ihre Ansprüche durchzusetzen. Schuldner können von der Verjährung profitieren, wenn der Gläubiger untätig bleibt.

Rechtsfolgen der Verjährung

Die Verjährung hat weitreichende Rechtsfolgen. Mit ihrem Eintritt erlischt der Anspruch auf Erteilung der Löschungsbewilligung. Der Gläubiger kann sie nicht mehr wirksam vom Schuldner verlangen. Für den Gläubiger bedeutet die Verjährung einen Rechtsverlust. Er kann die Löschung seines Rechts im Grundbuch nicht mehr durchsetzen. Der Schuldner hingegen gewinnt. Er muss die Löschungsbewilligung nicht mehr erteilen, selbst wenn die zugrundeliegende Forderung erloschen ist.

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Wie so häufig im Leben gibt es auch hierbei keine Regel ohne Ausnahme. So kann nämlich trotz Verjährung der Anspruch durchsetzbar sein. Das ist der Fall, wenn der Schuldner auf die Verjährung verzichtet. Auch eine Aufrechnung mit einer verjährten Forderung ist möglich, sofern die Voraussetzungen vorlagen, bevor die Verjährung eintrat. Übrigens: Sonderregelungen gelten für Verbraucher. Hier kann der Gläubiger die Verjährung nur geltend machen, wenn er den Verbraucher zuvor belehrt hat. Andernfalls gilt die Verjährung als gehemmt.

Fazit

Die Verjährung von Löschungsbewilligungen ist somit für alle Parteien bedeutsam. Gläubiger sind angeraten, Vorsorgemaßnahmen zu treffen, um die Verjährung zu verhindern. Dazu gehört eine sorgfältige Dokumentation der Forderungen und der Sicherheiten. Auch regelmäßige Mahnungen können die Verjährung hemmen. Bei drohender Verjährung sind Gläubiger gut beraten, rechtzeitig Maßnahmen einzuleiten. Für Schuldner ist es empfehlenswert, Forderungen auf mögliche Verjährung zu überprüfen.

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