Rückwirkende Höhergruppierung: Nachzahlung nach TVöD sichern

von Redaktion
Rückwirkende Höhergruppierung

Eine Höhergruppierung nach TVöD kann erfolgen, wenn eine Diskrepanz zwischen der Eingruppierung und der tatsächlich auszuübenden Tätigkeit vorliegt. Dann greift das Prinzip der sogenannten Tarifautomatik. Im Streitfall können Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst eine Eingruppierungsfeststellungsklage beim jeweiligen Arbeitsgericht anstreben.

Rechtsgrundlage für die Eingruppierung im öffentlichen Dienst

Die Rechtsgrundlage für die Eingruppierung im öffentlichen Dienst existiert in zwei Varianten. Im Bereich des Bundes gilt der TVöD-Bund. Für kommunale Beschäftigte und Arbeitgeber gilt der TVöD-VKA. Gemäß §12 Abs. 2 Satz 1 TVöD sind Beschäftigte der Entgeltgruppe zuzuordnen, deren Merkmale der gesamten, nicht nur vorübergehenden Tätigkeit entsprechen. Größere Einrichtungen profitieren in der Praxis regelmäßig davon, die Eingruppierungen und Höhergruppierungen einer ständigen Bewertungskommission zu überantworten.

Was passiert bei falscher Eingruppierung nach TVöD?

Bei falscher oder vermeintlich fehlerhafter Eingruppierung nach TVöD kann auf Antrag eine Überprüfung erfolgen. Dabei kommt es jedoch darauf an, welche rechtliche Wirkung die Eingruppierung entfalten soll. Stellt die prüfende Stelle bei der Bewertung lediglich eine deklaratorische Bedeutung fest, kann die Zuordnung zur korrekten Tarifgruppe durch den Arbeitgeber erfolgen. Liegt hingegen eine konstitutive Wirkung der Eingruppierung vor, kann der Arbeitgeber diese nicht ohne Weiteres ändern. Dies ist dann nur durch eine Vertragsänderung oder Änderungskündigung möglich.

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Wer stellt den Antrag auf Höhergruppierung?

Der Antrag auf Höhergruppierung erfolgt meist durch den Beschäftigten im öffentlichen Dienst. Gelegentlich lässt auch der Arbeitgeber aus eigenem Antrieb durch die bewertende Stelle prüfen, ob eine Höhergruppierung indiziert ist. Den Höhergruppierungsantrag müssen Beschäftigte schriftlich oder im Beisein von Zeugen im Personalbüro stellen.

Wie lange wird rückwirkend eine Höhergruppierung nach TVöD gewährt?

Bei einer Höhergruppierung wird das Entgelt der höheren Entgeltgruppe stets vom Monatsbeginn der Höhergruppierung an bezahlt. Eine Ausnahme gilt bei rückwirkender Höhergruppierung. Dann ist die Differenz in der Vergütung rückwirkend für sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung zu zahlen. Ein Sonderfall liegt auch vor, wenn ein Stufenaufstieg innerhalb der Entgeltgruppe zeitlich mit der Höhergruppierung zusammenfällt. Dann ist zunächst der Stufenaufstieg, danach die Höhergruppierung vorzunehmen.

Welche Gehaltsstufe gilt bei Höhergruppierung im öffentlichen Dienst?

Bei einer Höhergruppierung werden Beschäftigte in der höheren Entgeltgruppe der gleichen Stufe zugeordnet wie zuvor in der niedrigeren Entgeltgruppe. Dies gilt auch für Höhergruppierungen über mehr als eine Entgeltgruppe. Ausnahme ist die Höhergruppierung von Arbeitnehmern in individuellen Endstufen. Hier werden diese gemäß der regulären Endstufe der höheren Gruppe zugeordnet.

Unterschied zwischen Höhergruppierung und Überprüfung der Eingruppierung

Ergibt die Überprüfung eine fehlerhafte Eingruppierung nach TVöD, handelt es sich nicht um eine erforderliche Höhergruppierung, sondern um eine Korrektur der jeweiligen Eingruppierung. Dies ist wesentlich, da nach §17 Abs. 4 TVöD die Stufenlaufzeit bei einer Höhergruppierung neu beginnt, was nachteilig für den Beschäftigten ist.

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Wer entscheidet im Streitfall über die Eingruppierung?

Im Streitfall über die Eingruppierung hängt das Vorgehen davon ab, ob der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst oder im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrags einer Tarifgruppe angehört. Im öffentlichen Dienst gewährt §37 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst eine Zeit von sechs Monaten, um Ansprüche auf Mehrzahlung schriftlich beim Arbeitgeber geltend zu machen. Anders liegt die Sache bei privatrechtlichen Arbeitsverträgen. Führt ein Gespräch mit dem Arbeitgeber nicht zum Erfolg, entfaltet der Antrag keine Rechtswirkung. Dann kommt nur noch eine Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht in Betracht.

Welche Klagearten gibt es bei Streitigkeiten um die Eingruppierung?

Bei Streitigkeiten um die Eingruppierung gibt es zwei Klagearten: die Feststellungsklage oder die Leistungsklage. Die Leistungsklage empfiehlt sich, um die Zahlung der Differenz zwischen dem gezahlten und dem eigentlich zustehenden Lohn zu erreichen. Dann wird der Arbeitgeber dazu verpflichtet, den Beschäftigten nach einer anderen als der bisherigen Vergütungsgruppe zu bezahlen.

Eine Feststellungsklage ist aus Arbeitnehmersicht insofern vorteilhafter, als die Differenz zur geschuldeten Vergütung nicht durch den Arbeitnehmer selbst berechnet werden muss. Ein wesentlicher Nachteil ist jedoch, dass auch bei einer positiven Entscheidung kein vollstreckbarer Titel gegen den Arbeitgeber vorliegt.

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