Kündigung wegen Rente für besonders langjährig Versicherte

von Redaktion
Kündigung wegen Rente im rechtlichen Sinne

Die Möglichkeit, als besonders langjährig Versicherter vorzeitig in Rente zu gehen, ist für viele Arbeitnehmer attraktiv. Allerdings machen sich viele Menschen die Entscheidung eines früheren Renteneintritts nicht leicht.

Neben persönlichen Gründen, wie gesellschaftlichen und sozialen Bindungen, spielen auch sozialversicherungsrechtliche und arbeitsrechtliche Folgen eine Rolle. Ein zentraler Aspekt dabei ist die Frage, inwiefern sich die Kündigung auf den bevorstehenden Renteneintritt auswirkt und ob eine Kündigung zulässig ist. Ebenso sollte vermieden werden, dass der Arbeitgeber den Zeitpunkt des Austritts aktiv herauszögert.

Der vorgezogene Renteneintritt

Der vorgezogene Renteneintritt für besonders langjährige Versicherte wurde als sogenannte „Rente mit 63“ eingeführt und stellt einen Weg des früheren Ausscheidens aus dem Arbeitsleben für Arbeitnehmer mit langen Erwerbsbiografien dar. Da diese Möglichkeit abhängig vom jeweiligen Geburtsjahr ist, wird die Relevanz voraussichtlich in der Zukunft abnehmen.

Voraussetzung für den Renteneintritt für besonders langjährig Versicherte

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Die „Rente für besonders langjährig Versicherte“ ist eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung, die es Arbeitnehmern erlaubt, bereits vor dem regulären Rentenalter ohne Abschläge in den Ruhestand zu treten.
Dafür sind allerdings einige Voraussetzungen zu beachten, die viele Arbeitnehmer in der heutigen Zeit nur selten erfüllen können:

  • Die Versicherten müssen eine Beitragszeit zur gesetzlichen Rentenversicherung von mindestens 45 Jahren aus Pflichtbeiträgen vorweisen können. Eingeschlossen sind hier, neben der Einzahlung aus Arbeitsverhältnissen, auch Pflege oder Kindererziehung. Notwendig ist ein lückenloser Nachweis über alle Stationen.
  • Die Versicherten müssen ein bestimmtes Mindestalter erreichen, das allerdings je nach Geburtsjahrgang variiert. Personen, die 1952 geboren sind, können mit 63 Jahren den Renteneintritt für besonders langjährig Versicherte beantragen. Ab dem Jahrgang 1964 muss die Person bereits 65 Jahre alt sein. Insofern ist es unerlässlich, sich vor einer Kündigung beim Arbeitgeber über die persönlichen Möglichkeiten bei einer Beratungsstelle zu informieren.

Trennung zwischen dem bestehenden Arbeitsverhältnis und dem erreichten Rentenanspruch

Ein häufiger Irrtum besteht darin, dass mit dem Erreichen der Voraussetzungen für den Renteneintritt automatisch das Arbeitsverhältnis endet. Arbeitnehmer treten nicht automatisch nach 45 Beitragsjahren in die Rente ein, da es sich bei dem bestehenden Arbeitsverhältnis und dem erreichten Rentenanspruch um zwei rechtlich getrennte Vorgänge handelt.

  • Der Anspruch auf Rente entsteht automatisch bei Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen, muss aber vom Versicherten aktiv beantragt werden.
  • Das Arbeitsverhältnis endet zudem nicht automatisch, sondern nur:
    – durch eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung,
    – durch eine einvernehmliche Regelung, in dem etwa ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird
    – oder durch eine zuvor vereinbarte vertragliche Altersgrenze. Eine derartige Regelung kann im Rahmen des Arbeitsvertrages oder durch eine gesonderte Vereinbarung geschlossen worden sein.

Kündigung durch den Arbeitgeber: Was ist nach 45 Jahren Beitragsjahren möglich?

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Es ist für einen Arbeitgeber nicht ohne Weiteres zulässig, einen Arbeitnehmer nur aufgrund des Erreichens der Rentenansprüche zu kündigen. Mit anderen Worten kann dieser einem Mitarbeiter keine Kündigung aussprechen, bloß weil dieser 45 Beitragsjahre erreicht hat. Es gelten auch hier weiterhin die allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Der Umstand, dass ein Arbeitnehmer frühzeitig in Rente gehen könnte, reicht demnach nicht aus, um eine Kündigung sozial zu rechtfertigen.

Eine Stelle neu zu vergeben, weil ein Mitarbeiter theoretisch eine abschlagsfreie Rente beziehen kann, ist kein Kündigungsgrund. Allerdings kann eine Kündigung unter bestimmten Voraussetzungen dennoch sozial gerechtfertigt sein. Dies wäre etwa aus betriebsbedingten Gründen der Fall. In dieser Situation, die zum Beispiel durch Umstrukturierungsmaßnahmen des Unternehmens entstehen kann, ist es denkbar, dass die Rentenberechtigung als Kriterium bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt wird. Hier würden sogenannte „soziale Gründe“ zum Tragen kommen, da der betroffene Arbeitnehmer, im Gegensatz zu anderen Kollegen, wirtschaftlich besser abgesichert sein sollte.

Das Erreichen des Rentenanspruchs darf allerdings nie das einzige oder ausschlaggebende Kriterium sein. Andernfalls kann der gekündigte Arbeitnehmer sich auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) berufen. Eine Diskriminierung aus Altersgründen oder im Hinblick auf soziale Faktoren ist allein nicht zulässig.

Zuvor vereinbarte Befristung im Arbeitsvertrag

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Es ist möglich, in einem Arbeitsvertrag eine sogenannte Altersgrenzenregelung zu vereinbaren, nach der das Arbeitsverhältnis automatisch mit dem Erreichen des Regelrentenalters endet. Damit diese Vereinbarung wirksam ist, muss sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie muss transparent vereinbart worden sein.
  • Sie muss sich am gesetzlichen Regelrentenalter orientieren.
  • Sie muss frei von diskriminierenden Faktoren sein.

Kündigungsschutz älterer Arbeitnehmer

Unter gewissen Umständen haben Arbeitnehmer, die kurz vor dem Renteneintritt stehen, einen erhöhten Kündigungsschutz. Dies trifft insbesondere auf Branchen zu, die einem Tarifvertrag unterliegen. Hier enthalten manche Tarifverträge entsprechende Sonderregelungen zum Schutz älterer Arbeitnehmer. Weiterhin haben schwerbehinderte Arbeitnehmer einen gesetzlich geregelten Sonderkündigungsschutz. Weiterhin vertreten viele Arbeitsrechtler die Auffassung, dass ältere Arbeitnehmer schlechtere Chancen auf dem Arbeitsmarkt haben und die Möglichkeit auf eine abschlagsfreie Rente keine Kündigung rechtfertigt.

Alternativen zur Arbeitgeberkündigung: Aufhebungsvertrag oder Kündigung durch den Arbeitnehmer

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Aus Sicht beider Parteien, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, ist das Finden einer einvernehmlichen Lösung in jedem Fall zu bevorzugen. Dazu stehen zwei Optionen zur Verfügung:

1. Aufhebungsvertrag

Ein Aufhebungsvertrag ermöglicht eine flexible Beendigung des Arbeitsverhältnisses, dem beide Seiten einvernehmlich zustimmen müssen. Die Aufhebung kann mit oder ohne eine vereinbarte Abfindung erfolgen. Allerdings kann ein Aufhebungsvertrag zu einer Sperrzeit im Hinblick auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld führen, wenn die Rente noch nicht nahtlos angetreten wird. Weiterhin kann eine Abfindung einen Einfluss auf die Rentenhöhe haben, insbesondere wenn zunächst eine Erwerbslosigkeit besteht.

2. Kündigung durch den Arbeitnehmer

Dem Arbeitnehmer steht es ebenso frei, selbst zu kündigen, wenn er den Rentenantrag gestellt hat. Allerdings kann es passieren, dass der gewünschte Zeitpunkt des Austritts aus dem Arbeitsverhältnis nicht unmittelbar erreicht wird, da auch der Arbeitnehmer der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist unterliegt.

Hinweise für Arbeitgeber

Für Arbeitgeber empfiehlt sich ein möglichst frühzeitiger Dialog mit Beschäftigten, die sich bereits einen Rentenanspruch erarbeitet haben, bzw. diese Grenze zeitnah erreichen werden. Gemeinsam sollten dann einvernehmliche Lösungen gesucht werden, um die beiderseitigen Interessen zu wahren. Zudem sollte im Sinne beider Parteien die Rechtslage im Blick behalten werden und die Gefahr von Diskriminierung von vorneherein aus der Welt geschaffen werden, indem altersbezogene Entscheidungen sozial ausgewogen und nachvollziehbar begründet werden.

Fazit: Eine Kündigung ist nicht automatisch zulässig, nur weil der Anspruch erreicht wurde

Die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer Anspruch auf die Rente für besonders langjährig Versicherte hat, stellt keinen automatischen Kündigungsgrund dar. Arbeitgeber müssen die allgemeinen Kündigungsschutzvorschriften beachten und dürfen nicht allein aufgrund des Rentenanspruchs kündigen. Umgekehrt müssen auch Arbeitnehmer die vertraglichen und gesetzlichen Regelungen beachten. Zwar können sie selbst entscheiden, wann sie ihren Rentenanspruch geltend machen, dennoch ist eine einvernehmliche Lösung für beide Seiten erstrebenswert.

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